Unsere Satzung

§1
Name – Sitz

Der am 8.3.1939 gegründete Verein hat den Namen Obst- und Gartenbauverein Dutenhofen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 35582 Wetzlar – Dutenhofen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Gemeinnützigkeit – Zweckbestimmung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege, des Natur- und Umweltschutzes im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes, (die Verschönerung des Ortsbildes, der
Gemarkung und die Förderung des Heimatgedankens).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beratung, Ausbildung und Fortbildung auf allen Gebieten des Satzungszweckes, durch die Schaffung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, durch die Erhaltung und Verbesserung naturnaher Landschaft, durch die Erhaltung und Pflege Landschaftsprägender Obstgehölze sowie durch Beratung und Mitarbeit bei Maßnahmen der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Stadtteil Dutenhofen.

§3
Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme und Beitragzahlung begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten, Stiftungen, Vereine und Privatunternehmen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern infolge langer Vereinszugehörigkeit oder wegen besonderer Verdienste durch den Vorstand ernannt werden.

Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Aushändigung einer Urkunde verbunden. Mitglieder die das 75. Lebensjahr vollenden und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder nach dieser Voraussetzung sind auf Lebenszeit beitragsfrei gestellt.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Dieser ist zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss.

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.

§5
Ausschluss

Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres mit dem Beitrag im Rückstand ist. Ein Mitglied oder eine Organisation ist auszuschließen, wenn es bzw. sie das Ansehen des Vereins verletzt, gefährdet oder dem Vereinszweck zuwider handelt.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Er ist erst dann mitzuteilen, wenn der Vorstand das Mitglied vorher zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.

Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung einer Aufnahme kann beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§6
Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe, die der Erfüllung seiner Aufgaben dienen:

1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung

§7
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassierer/In
2. Kassierer/In
1. Schriftführer/In
zwei Fachwarten/Beisitzer/Innen

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1 Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sowie der 1 Kassierer.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der/die 1. Vorsitzende, der/die bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten wird, führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und sorgt für die gewissenhafte und pünktliche Ausführung der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse.

Allgemein regelt der Vorstand unter sich eine Aufgabenteilung.

Den Kassierern/Kassiererinnen obliegen die Verwaltung der Vereinskasse und die Erhebung der Beiträge sowie die Erledigung aller den Verein betreffenden Geldgeschäfte. Über alle Vorgänge ist ein Kassenbuch in übersichtlicher Form zu führen.

Die Kassenprüfung hat vor Ablauf eines Geschäftsjahres zu erfolgen und ist durch zwei von der Jahreshauptversammlung zu bestimmenden Mitgliedern vorzunehmen.

Von ihnen ist immer jährlich je ein Prüfer durch die Versammlung neu zu wählen.

Die Entlastung von Kassierer/in und Vorstand erfolgt auf Antrag aus der Versammlung.

Der/die Schriftführer/in hat von jeder Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung der Mitglieder eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei zu benennenden Mitgliedern durch Unterschrift bestätigt wird. Die Verlesung einer Niederschrift kann verlangt werden.

Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von zwei Wochen stattfinden, wenn dies 5 Vorstandsmitglieder schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden beantragen.

Der Gesamtvorstand, der 10 Mitglieder umfasst, ist in der Jahreshauptversammlung der Mitglieder in zweijährigem Turnus so zu wählen, dass jährlich 5 Mitglieder ausscheiden und durch Neuwahl zu ersetzen sind. Der Wahlmodus ist durch den Vorstand festzulegen.

Dabei ist darauf zu achten, dass nicht der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende zugleich ausscheiden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§8
Versammlungen

Es gibt zwei Arten von Versammlungen:

a) Mitgliederversammlung
b) Jahreshauptversammlung der Mitglieder

Zu beiden Versammlungen werden die Mitglieder durch den/die 1. Vorsitzenden bzw. dessen/deren Vertreter/in eingeladen.

Die Einladung zu einer Versammlung, gleich welcher Art, hat mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt.

zu a) Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Wunsch des/der 1. Vorsitzenden unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen werden.

Dies gilt auch für den Fall, wenn der Gesamtvorstand die Einberufung mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 1 /5 der Mitglieder eine solche verlangt.

Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

zu b) Jahreshauptversammlung der Mitglieder

Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder ist innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres einzuberufen. Die Tagesordnung für diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht des/der 1. Vorsitzenden
2. Kassenbericht und Bericht eines/r Kassenprüfers/in
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen
5. Beschlussfassung über Anträge

Eine Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung durch diese zu genehmigen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sollen 7 Tage vorher schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand und nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen.

Wahlen und Beschlüsse können durch Handzeichen erfolgen. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor oder verlangt ein Mitglied der Versammlung eine geheime Beschlussfassung, so müssen Wahl und Beschlussfassung geheim erfolgen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

Alle in § 8 dieser Satzung aufgeführten Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladungen ordnungsgemäß erfolgten.

§9
Beitrag – Verwendung des Vereinsvermögens

Zur Durchführung der Vereinszwecke ist von jedem Mitglied ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

Er ist innerhalb eines Jahres an den Verein zu entrichten.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch andere Zuwendungen des Vereins.

Es besteht für kein Mitglied beim Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eingezahlte Kapitalanteile und der gemeine Wert von Sachleistungen werden nicht erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wetzlar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§10
Verfügungsfonds

Der Vorstand kann dem/der 1. Vorsitzenden einen Verfügungsbetrag zur Wahrnehmung von Vereinsbelangen zubilligen.

§11
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es notwendig, dass mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt. Es treten die Voraussetzungen der §§ 73 und 74 BGB ein.

§12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Alle vorhergehenden Satzungen verlieren mit der Verabschiedung dieser Satzung ihre Gültigkeit.